Meldung vom 30.10.2020
Vorpommern-Rügen ist Risiko-Gebiet (Ampelphase rot)
Pressemitteilung des Landkreises Vorpommern-Rügen
Der Landkreis Vorpommern-Rügen ist wegen der Überschreitung des Wertes von 50 Neuinfektionen pro 100.00 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen (7-Tage-Inzidenz) als Risikogebiet ausgewiesen.
Es gelten ab sofort (30. Oktober 2020) die folgenden Bestimmungen unter der „Ampelphase rot“:
- Zusammenkünfte im Familien- und Freundeskreis dürfen nur mit bis zu 10 Personen in Gaststätten bzw. gewerblich organisiert und durchgeführt werden.
- Zusammenkünfte dürfen nur mit bis zu 10 Personen aus 2 Hausständen in der privatenHäuslichkeit bzw. privat organisiert und durchgeführt werden.
- Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen aus maximal 2 Hausständen im öffentlichen Raum sind untersagt.
- Es gilt eine ergänzende Mund-Nase-Bedeckungs-Pflicht im öffentlichen Raum, in dem Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Beispielsweise in Einkaufszentren und auf Märkten (zum Beispiel Wochenmärkten), wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und
dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. - Gaststätten (Schank- und Speiswirtschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Gaststättengesetz) dürfen nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr geöffnet sein.
- In der Zeit von 23 Uhr bis 6:00 Uhr gilt ein Außenabgabeverbot von Alkohol.
- Veranstaltungen, einschließlich Sportveranstaltungen, mit über 100 Teilnehmern sind untersagt. Im Übrigen gelten die Bedingungen und Auflagen der Corona-Lockerungs-Verordnung vom 7. Juli 2020 i.d.F der 7. Änderung vom 27. Oktober 2020 (GVOBl. Nr.67). Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der Teilnehmerzahl bedarf eines mit dem Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzepts.
- Die Durchführung und Veranstaltung von Weihnachts-, Herbst- und ähnlichen Jahrmärkten ist für die Zeit der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung untersagt.
- Besucher dürfen soziale Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI (vollstationäre Pflegeeinrichtungen, teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens) nur unter Verwendung einer Mund-Nase-Bedeckung betreten. Die allgemeinen Hygieneregeln sind anzuwenden. Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 5 SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung ist es untersagt, in Satz 1 genannte Einrichtungen
zu betreten. - Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Allgemeinverfügungen und Mitteilungen zum Einvernehmen des Landkreises Vorpommern-Rügen widerrufen bzw. außer Kraft gesetzt sind
a) Allgemeinverfügung des Landkreises Vorpommern-Rügen zur Regelung von Maßnahmen zur Begrenzung der Neuinfektionen der Atemwegserkrankung COVID-19 / Übertragung von SARS-CoV-2 vom 28.10.2020 und
b) Allgemeinverfügung des Landkreises Vorpommern-Rügen über die Genehmigung der Gesundheitsbehörde für Veranstaltungen nach Artikel 1 § 8 Absatz 5 der Verordnung der Landesregierung zur Corona-Lockerungs-LVO MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung vom 10. Juli 2020
c) Mitteilungen über die Herstellung des Einvernehmens der Gesundheitsbehörde für Veranstaltungen nach § 8 Abs. 5 und 5 a der Corona-Übergangs-LVO M-V. - Diese Allgemeinverfügung lässt Regelungen zur Versammlungsfreiheit (Demonstrationsrecht)
und der Religionsausübung unter der Beachtung der Corona-Hygieneregeln und
Hygienekonzepten unberührt.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Webseite des Landkreises Vorpommern-Rügen bekannt gemacht.